Immobilien auf Mallorca: Tipps für Käufer

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Wurde erst einmal die Entscheidung getroffen, eine Immobilie auf der beliebten Sonneninsel Mallorca zu erwerben, sollten Käufer einige Besonderheiten berücksichtigen – so müssen im Nachhinein keine bösen Überraschungen befürchtet werden und der Kauf wird sich als angenehm unkompliziert zeigen.

Welche Tipps beim Kauf von Immobilien auf Mallorca somit von höchstem Wert sind, zeigt der folgende Beitrag.

Die spanische Steuernummer

Damit Ausländer in Spanien Steuerangelegenheiten rechtssicher ausführen können, benötigen sie eine spanische Steuernummer. Diese wird auch als N.I.E. bezeichnet. Die N.I.E. ist notwendig, um Steuerzahlungen vorzunehmen beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten auszuführen.

Es nimmt rund zwei bis drei Wochen Zeit in Anspruch, bis die spanische Steuernummer ausgestellt ist. Dieser Zeitraum kann jedoch saisonbedingt auch kürzer oder länger ausfallen.

Die notarielle Vollmacht

Um den Immobilienerwerb auf Mallorca generell zu vereinfachen, besteht ein wertvoller Tipp darin, eine Vollmacht an einen legalen Vertreter zu erteilen. So ist es auch nicht nötig, im Zuge des Kaufprozesses bei der Unterzeichnung sämtlicher Unterlagen vor Ort zu sein.

Die notarielle Vollmacht kann dabei sowohl erst in Spanien erteilt werden, als auch durch einen Notar im Heimatland oder durch das spanische Konsulat. Bei einer Erteilung im Heimatland sind jedoch eine zusätzliche Übersetzung und Legalisierung der Vollmacht notwendig, bevor diese in Spanien eine Rechtsgültigkeit erhält.

Immobilie: Rechtliche Situation überprüfen

Wurde eine Immobilie auf Mallorca gefunden, etwa unter den attraktiven Immobilien in Cala Dor, die zu den persönlichen Ansprüchen und Wünschen ideal passt, ist es außerdem sinnvoll, die rechtliche Situation des Objektes zu überprüfen.

Es kommt etwa nicht selten vor – vor allem in ländlicheren Regionen, dass der Bau der Immobilie ohne eine vorliegende Baugenehmigung erfolgt ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Legalisierung in Frage kommt. Wichtig ist es außerdem, Informationen darüber einzuholen, ob die Immobilie eventuell noch Belastungen aufweist.

Der privatschriftliche Vertrag

Grundsätzlich besteht in Spanien keine Notwendigkeit dafür, einen notariellen Kaufvertrag zu unterschreiben, um eine Immobilie zu kaufen. Dennoch stellt dieser die Voraussetzung dafür dar, ins Eigentumsregister eingetragen werden zu können. Diese Eintragung ist zwar freiwillig, jedoch unbedingt zu empfehlen.

Wurde sich mit dem Verkäufer über die Zahlungsbedingungen, die Höhe des Kaufpreises und eventuelle weitere Vereinbarungen geeinigt, erfolgt die Erstellung eines privatschriftlichen Kaufvertrages.

Alternativ ist es auch möglich, einen sogenannten Kaufoptionsvertrag zu unterzeichnen.

Für den Verkäufer ist dieser bindend, sodass für ihn die Pflicht besteht, das Objekt an den jeweiligen Käufer zu veräußern. In der Regel fallen bei der Unterzeichnung bereits zehn Prozent der Gesamtsumme für die Immobilie an. Um die Option dann auszuführen, wird dem Käufer ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt.

Die notarielle Kaufvertragsurkunde

Es ist darüber hinaus nötig, eine Kaufurkunde durch einen Notar ausstellen zu lassen. Auf diese Weise kann die Liegenschaft auf den Käufernamen im Eigentumsregister eingetragen werden. Wurde diese Eintragung vorgenommen, ist der Verkäufer nicht mehr in der Lage, Schulden oder Belastungen auf das Objekt einzutragen.

Die Erteilung der notariellen Urkunde erfolgt selbstverständlich durch einen Notar. Dieser fügt ebenfalls die Unterlagen bei, die aus rechtlicher Sicht vorgeschrieben sind, wie beispielsweise die Quittung der letzten Grundsteuer oder die Zahlungsbelege über den Kaufpreis. Der Verkäufer muss daneben den Energieausweis sowie die Bewohnbarkeitsbescheinigung vorliegen – die weiteren Vorgaben richten sich danach, ob es sich um eine städtische oder eine ländliche Liegenschaft handelt.