Das Eigenheim untervermieten?

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Wenn die eigenen Kinder erst einmal ausgezogen sind, wird vielen Hausbesitzern schnell klar, dass das Eigenheim im Grunde zu groß ist, um in seiner gesamten Fläche von nur noch zwei oder sogar nur einer Person bewohnt zu werden. Ungenutzte Wohnfläche und Lehrer stehende Zimmer sind einerseits in Anbetracht der teilweise sehr schlechten Wohn-und Mietsituation in manchen Städten, besonders in Universitäts- und Hochschulstädten wahre Verschwendung und andererseits auch ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor, da zum Beispiel Heizenergie verpufft und auch andere Kosten für den Unterhalt „überflüssigerweise“ anfallen.
So mancher Hausbesitzer hat sich also schon die Frage gestellt, wie denn aus dem ungenutzten Wohnraum noch möglichst viel Nutzen gezogen werden kann. Schnell kommt dabei die Untervermietung in den Sinn. Einzelne Zimmer an Studenten zu vermieten, ausländischen Studenten ein Dach über den Kopf zu bieten oder auch einer alleinstehenden Person ein- oder mehrere Zimmer zur Verfügung zu stellen ist eine sehr gute Möglichkeit, das eigene Haus in seiner Ganzheit wieder auszunutzen.

Was muss bei einer Untervermietung beachtet werden?

Bietet sich der vorhandene Wohnraum dazu an, teilweise oder sogar komplett untervermietet zu werden, muss natürlich besondere Beachtung auf die rechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen gelegt werden. Es sollte auf keinen Fall eine Untervermietung ohne Vertrag zwischen Untermieter und Vermieter/Immobilienbesitzer stattfinden, da beide Seiten die üblichen Vermieter und Mieterrechte- und Pflichten einhalten müssen.
Besonders in Hinblick auf das Steuerrecht gibt es außerdem zu beachten, dass die Einnahmen der resultierenden Miete und der Nebenkosten dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Dafür können aber die eigenen, anteiligen Mietkosten und auch Nebenkosten für den untervermieteten Wohnraum als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird ein Zimmer oder ein Teil der Wohnung möbliert vermietet, kann auch dafür eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden und anfallende Kosten, um den untervermieteten Wohnraum zu renovieren und in Stand zu halten sind ebenfalls steuerrechtlich abzusetzen.
Da unter Umständen eine Vielzahl von Punkten zu beachten ist, je nachdem, wie umfangreich die Untervermietung ist (zum Beispiel an mehrere Untermieter), ist es interessant zu wissen, dass es natürlich auch hier Softwarelösungen für Vermieter gibt, die nichts relevantes mehr vergessen lassen und gleichzeitig auch Unterstützung bei der schriftlichen Arbeit rund um das Thema Untervermietung bieten.

Was sollte der Untermieter beachten?

Sich um die Abmeldung im alten Wohnort und die Anmeldung im neuen Ort bzw. die Ummeldung zu kümmern, obliegt dem Untermieter, der aber den Untermietvertrag ebenso dazu verwenden kann, wie jeden anderen Mietvertrag auch. Ob eine separate Bestätigung des Vermieters dazu notwendig ist, ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt.