Ein voller Ordner mit Papier schützt nicht vor Hitze

Wien (OTS) – Die zuletzt medial kolportierten Verstöße gegen die
Hitzeschutzverordnung bei Arbeiten im Freien sind zu einem
überwiegenden Teil formaler Natur und betreffen primär
Dokumentationspflichten, nicht jedoch die tatsächlichen
Hitzeschutzmaßnahmen. Konkrete Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer
sind schon seit Jahren durch Rechtsvorschriften wie das
Arbeitnehmerschutzgesetz, die Verordnung zur persönlichen
Schutzausrüstung und die Verordnung optische Strahlung verbindlich
und daher gelebte Praxis am Bau. Die mit Jahresbeginn in Kraft
getretene Hitzeschutzverordnung bei Arbeiten im Freien hat lediglich
bewirkt, dass diese Schutzmaßnahmen nunmehr auch – bürokratisch
aufwändig – dokumentiert werden müssen.

Fakt ist, dass weder Papier noch Formalismus den Schutz der
Bauarbeiter vor Hitze gewährleisten. „Ein voller Ordner mit
Dokumenten und Formblättern hilft keinem Arbeitnehmer. Das ist
Bürokratie ohne praktischen Mehrwert. Bereits bei der Begutachtung
der Hitzeschutzverordnung war dies unser zentraler Kritikpunkt und
die aktuellen Erfahrungen geben uns leider recht“, erklärt Bmstr.
Ing. Robert Jägersberger, Obmann des österreichischen
Baumeisterverbandes.

„Die Mitarbeiter auf den Baustellen sind unser wichtigstes
Kapital und schon alleine deshalb setzen die Bauunternehmungen alle
praxisgerechten und sinnvollen Schutzmaßnahmen aus eigenem Antrieb
bestmöglich um“, so Jägersberger weiter. Um hier ausreichend
Möglichkeiten zu schaffen und die notwendige Flexibilität zu
gewährleisten, müssen insbesondere auch die Bauherren in die Pflicht
genommen werden, die bereits in der Ausschreibung entsprechende
Vorkehrungen (z.B. großzügigere Zeitvorgaben oder Verzicht auf
Pönalisierungen) treffen könnten.

Klare Absage an Rechtsanspruch auf Hitzefrei

Zu Jahresbeginn wurde die neue Hitzeschutzverordnung von den
Arbeitnehmervertretern noch als Allheilmittel gefeiert, nun wird
darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf Hitzefrei gefordert. Unter den
gegebenen Rahmenbedingungen am Bau muss dieser Forderung der
Arbeitnehmerseite jedoch eine klare Absage erteilt werden. Solange
die Bauunternehmungen trotz Hitze an ihre vertraglichen
Verpflichtungen gebunden sind und die Mehrkosten bei Einstellung der
Arbeiten zu tragen haben, ist ein Rechtsanspruch auf Hitzefrei nicht
realisierbar. Die von der BUAK angebotene Hitzefrei-Regelung mit
einer 60prozentigen Abgeltung der direkten Arbeitskosten ist zwar im
Einzelfall hilfreich, schützt aber nicht vor drohenden Pönalzahlungen
oder Mehrkosten in Folge einer Verlängerung der Bauzeit.

Abgesehen davon kann ein individueller Rechtsanspruch auf
Hitzefrei in der Praxis schlichtweg nicht funktionieren. „Wie soll
ein Bauunternehmer mit der Situation umgehen, wenn ein Teil der
Belegschaft trotz Hitze mit voller Entlohnung weiterarbeiten will und
ein anderer Teil seinen Rechtsanspruch auf Hitzefrei geltend macht?
Bauen ist Teamarbeit und ein Team funktioniert nur, wenn es
vollzählig zur Verfügung steht“, erklärt Jägersberger und gibt
Einblick in die Praxis: „Oft genug haben Mitarbeiter aufgrund des
40prozentigen Verdienstentgangs kein Interesse, die Arbeit
einzustellen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich die
Arbeitnehmervertretungen bewusst sind, dass es hier innerhalb der
Belegschaft durchaus unterschiedliche Interessenslagen gibt.“ Hitzige
Debatten innerhalb der Belegschaft wären damit vorprogrammiert.

Letztlich muss es dem Arbeitgeber vorbehalten sein, im Einzelfall
unter Einhaltung seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflichten und
nach Maßgabe der bauvertraglichen Möglichkeiten eigenverantwortlich
zu entscheiden, wann die Arbeiten eingestellt werden.

Redaktioneller Anspruch

Bauguide erklärt komplexe Bau- und Wohnthemen verständlich, praxisnah und mit Blick auf österreichische Rahmenbedingungen.