Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im
Auftrag des
Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln
zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro.
Besucher:innen des Nova Rock Festivals 2024 erhielten 10 Euro retour,
wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“ zurückbrachten. 10
Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls einbehalten. Wie bereits die
Vorinstanzen bestätigt nun der Oberste Gerichtshof (OGH): Die Gebühr
ist unzulässig.
Auf der Website der beklagten Partei (www.novarock.at) befanden
sich zumindest bis zum Zeitpunkt des letzten Nova Rock Festivals 2024
folgende Klauseln: „Der Müllpfand beträgt Ꞓ 20,- (vor Ort in bar zu
bezahlen) davon werden euch Ꞓ 10 auf euer Cashless Band zurück
gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive
Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen
Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es
wird Müllsackpfand eingehoben.“ Zusätzlich hing vor Ort bei der
Bandausgabe ein Plakat mit der Aufschrift: „20 Ꞓ Müllpfand
bereithalten”.
Wie bereits die Vorinstanzen ging auch der OGH davon aus, dass
die Müllgebühr eine Leistung (die Müllentsorgung) abgelten soll, die
ohnehin mit der Erfüllung der eigentlichen vertraglichen Pflichten (
der Veranstaltung des Festivals) verbunden ist. Im Lichte der
Rechtsprechung des OGH ist dies jedoch unzulässig. Der Einwand der
Beklagten, es gäbe eine konkrete Leistung für dieses Entgelt, in Form
der Müllentsorgung, konnte den OGH nicht überzeugen. Denn auch
Besucher:innen, die – ohne zu campen – einen Rucksack mit sich
führten, oder gar keinen Müll produzierten, waren davon erfasst.
Außerdem bekamen Besucher:innen ohne sachliche Rechtfertigung
lediglich eine teilweise Rückerstattung („Müllpfand“), wenn sie einen
halbvollen Müllsack zurückbrachten, selbst wenn sie keinen oder nur
wenig Müll produzierten.
„Der Beschluss stärkt die Rechte der Verbraucher:innen und
bestätigt die Vorjudikatur: Standardmäßig zu erbringende Leistungen
dürfen nicht extra bepreist werden ohne Verbraucher:innen zusätzliche
Vorteile zu verschaffen“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin
Intervention und resümiert: „Verbraucher:innen, die den Müllbeitrag
bezahlt haben, stehen Rückzahlungsansprüche zu. Der VKI wird eine
gebündelte Geltendmachung dieser Ansprüche prüfen, um betroffene
Verbraucher:innen zu unterstützen“.
„Der Schutz der Konsument:innen darf auch bei Großveranstaltungen
wie Festivals nicht auf der Strecke bleiben. Es braucht transparente
Preise und keine versteckten Gebühren. Das Urteil ist daher ein
wichtiges Signal für den Konsumentenschutz“, so Ulrike Königsberger-
Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz.
SERVICE: Weitere Informationen und das Urteil im Volltext gibt es
auf www.vki.at/nova-122025 .




