Wien (OTS) – RA Dr Sven Thorstensen führt aktuell in der Causa SKY
ECC, ANOM und
EncroChat 2 Verfahren vor dem österreichischen
Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat sich nun
erstmalig mit der Verwendung von ausländischen Chatprotokollen in
österreichischen Strafverfahren auseinandergesetzt. So urteilte er
letzten Donnerstag, dass Chatprotokolle von ausländischen Behörden in
Österreich als Beweis verwertet werden dürfen, wenn diese Verwertung
in Österreich unter grundrechtlichen Aspekten zulässig ist. Es ist
daher in Zukunft immer zu prüfen, ob bei der Erhebung der
Chatprotokolle durch ausländische Behörden im Aus- und Inland die
österreichischen Grundrechte verletzt wurden oder nicht. So hält er
ua fest, dass auch ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu
einem Beweisverwertungsverbot in Österreich führen kann. Dabei nennt
er insbesondere Art 8 EMRK und § 1 DSG (Recht auf Achtung des
Familienlebens und Datenschutzgesetz). Sollten daher ausländische
Behörden bei der Gewinnung der Chatprotokolle diese Grundrechte
verletzt haben, dann dürfen die Chatprotokolle nicht verwendet
werden. Für die konkreten Verfahren der drei Antragstellers bedeutet
dies, dass sich der OGH nun mit der Frage auseinandersetzen muss, ob
durch die Erhebungen der Chatprotokolle durch die niederländischen
und französischen Behörden in Sachen SKY ECC, durch die Amerikaner
und Litauen in Sachen ANOM und französischen Behörden in Sachen
EncroChat solch eine österreichische Grundrechtsverletzung
eingetreten ist oder nicht.
Mit anderen Worten: Hätten die österreichischen Behörden diese
Ermittlungsmaßnahmen in Österreich gesetzt, wäre dadurch ein
Grundrecht verletzt worden, welches zu einem Beweisverwertungsverbot
geführt hätte oder nicht (wobei hier ausschließlich auf die
österreichischen Grundrechte / Verfassung und nicht auf die
einfachgesetzlichen Regelungen der österreichischen StPO zu achten
ist). Diese Frage wird nun abschließend der OGH im weiteren Verfahren
der drei Antragsteller final klären müssen.