Wien (OTS) – Um die Rechte von Reisenden weiter zu stärken, hat die
EU eine
reformierte Pauschalreiserichtlinie erlassen: Die neuen Vorschriften
bringen viele Verbesserungen und wichtige Klarstellungen für
Urlauber:innen. ÖAMTC-Reiserechtsexpertin Verena Pronebner: „Die
Insolvenzen in der Branche während der vergangenen Jahre und auch die
Zeit der Pandemie mit massenhaften Reiseausfällen haben deutlich
gezeigt, dass es im Sinne des Konsument:innenschutzes dringend einer
Nachschärfung der Gesetze bedarf.“
Zwtl.: Künftig gibt es klare Regeln bei Gutscheinen vom
Reiseveranstalter
Eine wesentliche Neuerung im EU-Pauschalreiserecht: Es gibt nun
klare Regeln für die Annahme und Verwendung von Gutscheinen – vielen
Urlauber:innen sind sie aus der Zeit der Pandemie noch gut bekannt.
„Konsument:innen, die künftig nach Absage oder Stornierung einer
Reise einen Gutschein vom Veranstalter annehmen, sind im Fall der
Fälle abgesichert, denn es gilt: Werden Gutscheine innerhalb ihrer
Gültigkeit (max. zweimal zwölf Monate) nicht oder nicht vollständig
verbraucht, muss der jeweilige Betrag nach Ablauf automatisch
erstattet werden“, so die ÖAMTC-Juristin. „Die neue Regelung stellt
eine große Erleichterung für Reisende dar.“ Zudem sind die Beträge im
Gutscheinwert insolvenzgeschützt und der Gutschein darf auch
kostenlos auf andere Personen übertragen sowie in Teilen eingelöst
werden. Pronebner betont außerdem: „Die Annahme von Gutscheinen
anstatt einer Refundierung des Reisepreises ist freiwillig: Man kann
die Annahme auch verweigern und stattdessen eine Rückerstattung der
Kosten innerhalb von 14 Tagen verlangen.“
Zwtl.: Kostenloses Storno-Recht bei außergewöhnlichen Umständen
wurde ausgeweitet
Bislang konnten Konsument:innen gemäß Gesetzeswortlaut nur bei
unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel
kostenfrei von einer Pauschalreisebuchung zurücktreten. Diese
Regelung wurde nun an die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes angepasst und folgerichtig ausgeweitet: „Künftig
erstreckt sich das kostenfreie Storno-Recht auch auf Ereignisse, die
am Ort der Abreise eintreten und die geplante Reise bzw. die Anreise
zum Urlaubsort erheblich beeinträchtigen würden“, so die
Reiserechtsexpertin. Dass dieses Thema äußerst brisant ist, zeigt
sich gerade jetzt sehr oft bei Transitflügen mit geplantem
Zwischenstopp im Nahen Osten.
Welche Gründe dabei als „höhere Gewalt“ durchgehen, soll vom
Einzelfall abhängig sein. In der reformierten EU-Richtlinie explizit
genannt werden etwa Naturkatastrophen, Kriegshandlungen oder der
Ausbruch einer schweren Krankheit. Eine offizielle Reisewarnung sei
zwar weiterhin ein wichtiges Indiz dafür, dass „außergewöhnliche
Umstände“ herrschen, allerdings keine unbedingte Voraussetzung,
erläutert Pronebner.
Zwtl.: Neue Fristen bei Beschwerden und für Kostenerstattungen in
Insolvenzfällen
Die neue Pauschalreiserichtlinie bringt auch verbindliche Fristen
für die Bearbeitung von Beschwerden, falls bei der Reise etwas
schiefgegangen ist: Reiseveranstalter müssen den Empfang der
Beschwerde binnen sieben Tagen bestätigen und innerhalb von 60 Tagen
begründet beantworten. Zudem gibt es auch weitere Verbesserungen beim
Insolvenzschutz: Kund:innen müssen ihr Geld künftig innerhalb von
sechs Monaten aus der Insolvenzgarantie zurückerstattet bekommen – in
komplexen Ausnahmefällen innerhalb von neun Monaten. „Damit ist
sichergestellt, dass keine finanziellen Verluste auf die
Konsument:innen abgewälzt werden“, erklärt die ÖAMTC-Juristin.
Zwtl.: Online-Buchungen: Anbieter künftig zu aktiver Information
verpflichtet, wenn Buchungskombi nicht unter Pauschalreiseschutz
fällt
Durch die Richtlinienüberarbeitung werden auch die
Verbraucher:innenrechte bei Buchungsvorgängen weiter gestärkt – laut
Pronebner ein sehr wichtiger Schritt: „Im Wesentlichen werden
Anbieter von Reiseleistungen nun dazu verpflichtet, Kund:innen aktiv
und klar darüber zu informieren, wenn eine Buchungskombination nicht
unter den Schutz einer Pauschalreise fällt. Diese noch präzisere
Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistungen (
Individualreise) soll mehr Transparenz schaffen“, so die ÖAMTC-
Rechtsexpertin. Außerdem erfreulich: Künftig sind Reiseveranstalter
dazu angehalten, Urlauber:innen aktiv über Pass- und Visa-
Erfordernisse für die Destination und etwaige Transitländer zu
informieren. „Elektronische Visa, unterschiedlichste Fristen und die
häufig nicht ganz barrierefreie Beantragung bieten heutzutage oft
Anlass für Überforderung. Daher stellt die neue Informationspflicht
eine wesentliche Entlastung für Reisende dar“, sagt Pronebner. Die
bisherige Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“, die in der
Vergangenheit häufig für Unklarheit und Ärger gesorgt hat, wird mit
dieser Neuregelung übrigens abgeschafft.
Zwtl.: Umwandlung in österreichisches Recht bis Sommer 2028,
Anwendung ab 2029
Mit der in Kürze erwarteten Veröffentlichung im Amtsblatt haben
Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, diese
Neuregelung in ein nationales Gesetz umzuwandeln – danach weitere
sechs Monate bis zu dessen Anwendung. „Wir rechnen hierzulande also
mit einer Umsetzung der neuen Richtlinie bis zum Sommer 2028 und
einer Anwendung der neuen Regelungen ab 2029“, so Verena Pronebner
abschließend.
Aviso an die Redaktionen: Bildmaterial zur Aussendung steht im
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