Wien (OTS) – Taxis sind dazu verpflichtet Assistenzhunde von Menschen
mit
Behinderungen zu transportieren. Dass Taxilenker diese Verpflichtung
in der Praxis oft ignorieren, mussten im Sommer 2025 Anna Mair und
ihre Tochter Alice erfahren (Namen geändert). Bei einem Wiener
Taxistand verweigerte ein Lenker die Mitnahme von Assistenzhund Kuma.
Alice Mair ist Epileptikerin, ihr Assistenzhund Kuma warnt sie
vor bevorstehenden Anfällen. Alices Epilepsie betrifft das limbische
System im Gehirn und sie kann daher äußere Einflüsse nur schlecht
filtern. Laute Geräusche oder emotionale Gespräche belasten sie sehr
und können epileptische Anfälle auslösen. Auch in diesen Situationen
wirkt der Assistenzhund beruhigend und gibt der jungen Frau
Sicherheit.
„Meine Tochter war nach einem Termin erschöpft und wir wollten so
schnell wie möglich nach Hause, damit sie emotional in Balance
bleibt“ , berichtet Anna Mair, „aber durch die Weigerung des Fahrers
eskalierte die Situation und verängstigte Alice. Die ganze Aufregung
führte wenige Stunden später auch zu einem epileptischen Anfall. “
Zwtl.: Urteil mit Vorbildwirkung
Der Klagsverband klagte das Taxiunternehmen wegen Diskriminierung
auf Schadenersatz, da dieses für das Verhalten seines Fahrers haftet.
„ Die Weigerung, den Assistenzhund mitzunehmen, stellt eine
unmittelbare Diskriminierung von Alice Mair aufgrund ihrer
Behinderung dar, die Kuma für ihre selbstbestimmte Mobilität benötigt
“, führt Klagsverband-Juristin Lisa Schrammel aus. „Ihre Mutter wurde
aufgrund des Naheverhältnisses zu ihrer Tochter diskriminiert, weil
sie nicht gemeinsam mit dieser und dem Assistenzhund ein Taxi nehmen
konnte. Außerdem belastete sie auch die psychisch schwierige
Situation für ihre Tochter.“ Das Gericht sah das genauso und
verpflichtete das Taxiunternehmen aufgrund der verweigerten Mitnahme
des Assistenzhundes erstmals in Österreich zur Zahlung von jeweils
1.000 Euro an Mutter und Tochter. Das Gericht stellte damit auch
erstmals klar, dass Taxiunternehmen neben Verwaltungsstrafen auch
Schadenersatz an Betroffene droht, wenn sie Assistenzhunde nicht
transportieren.
Christine Utrata ist Vorsitzende des Assistenzhunde-Vereins „Be
Different Dog‘s“. Als solche kennt sie viele andere Betroffene, die
schon ähnliche Erfahrungen machen mussten. Deshalb bat sie den
Klagsverband darum, diesen Fall vor Gericht zu bringen. „ Für uns ist
das ein ganz wichtiges Urteil. Assistenzhunde sind für viele Menschen
mit oft auch auf den ersten Blick unsichtbaren Behinderungen wichtige
Hilfsmittel für ihre Mobilität, so wie Rollstühle oder Blindenstöcke.
Und es zeigt, dass man sich erfolgreich dagegen wehren kann, wenn ein
Taxi wieder einmal wegen des Assistenzhundes die Fahrt verweigert. “
Der Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich (BSVÖ) deckte
für Familie Mair einen Großteil des Kostenrisikos des Verfahrens, da
auch Blindenführhunde zu den Assistenzhunden gehören. Das Urteil ist
daher auch auf sie übertragbar. Dazu BSVÖ-Präsident Markus Wolf: „ Es
freut mich sehr, dass hier jetzt mehr Rechtssicherheit in dieser so
wichtigen Frage der Mitnahme von Assistenzhunden geschaffen wurde.
Menschen mit Assistenzhunden sollen nicht auf der Straße stehen
gelassen werden, sondern haben ebenso das Recht auf sichere und
niederschwellige Mobilität. “
Zwtl.: Über den Klagsverband, Assistenzhunde und die
Beförderungspflicht von Taxis
Der Klagsverband ist ein Dachverband zur Durchsetzung der Rechte
von Diskriminierungsopfern. Unter seinen mehr als 70
Mitgliedsorganisationen befinden sich auch „Be Different Dog‘s“ und
der Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich (BSVÖ). Ziel des
Klagsverbands ist die Weiterentwicklung des Antidiskriminierungs- und
Gleichbehandlungsrecht durch Gerichtsurteile in strategischen
Verfahren, die über den Einzelfall hinaus bedeutend sind.
Assistenzhunde sind individuell ausgebildete, staatlich geprüfte
und zertifizierte Hunde, die im Behindertenpass ihrer Halter*innen
eingetragen sind. Sie sind keine gewöhnlichen Haustiere, sondern
Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen wie Blindenstöcke oder
Rollstühle. Zu den Assistenzhunden zählen laut § 39a
Bundesbehindertengesetz Blindenführhunde, Servicehunde und
Signalhunde. Servicehunde unterstützen Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen. Etwa indem sie Türen öffnen oder
hinuntergefallene Gegenstände aufheben. Signalhunde unterstützen
entweder gehörlose Menschen, indem sie auf Geräusche aufmerksam
machen, oder Menschen mit chronischen Erkrankungen wie etwa Epilepsie
oder Diabetes. Bei Epilepsie können sie vor einem drohenden
Krampfanfall warnen, bei Diabetes vor einer drohenden Über- oder
Unterzuckerung.
Taxiunternehmen sind laut § 13 Abs. 3a des
Gelegenheitsverkehrsgesetz des Bundes zur Beförderung von
Assistenzhunden verpflichtet. Diese Verpflichtung ist ebenso in § 12
Abs. 3 der Wiener Landesbetriebsordnung für das
Personenbeförderungsgewerbe verankert. Bei Verstößen dagegen drohen
Verwaltungsstrafen. Diskriminierungsbetroffene können auf Basis des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Schadenersatz vor Gericht
einklagen.
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