Iglo wegen Shrinkflation verurteilt

Wien (OTS) – Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) Klage gegen die Iglo Austria GmbH (Iglo)
ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen
Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert
worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gibt dem VKI nun vollinhaltlich
Recht: Das Vorgehen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und stellt
eine irreführende Geschäftspraktik dar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Seit einigen Jahren lässt sich das Phänomen der sogenannten
„Shrinkflation“ bei vielen Herstellern im Lebensmittelbereich
zunehmend beobachten. Dabei wird die Füllmenge eines Produkts
reduziert, ohne den Preis anzupassen oder die Verpackung sichtbar zu
verändern – Preissteigerungen sind für Verbraucher:innen damit oft
nur schwer erkennbar.

Der VKI hat im Rahmen seines Lebensmittel-Checks in der
Vergangenheit zahlreiche Fälle von Shrinkflation dokumentiert,
darunter auch den Fall des Tiefkühlprodukts „Iglo Atlantik Lachs“.
Iglo hatte die Füllmenge des seit Längerem am Markt etablierten
Produkts Anfang des Jahres 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm
reduziert. Von außen war das für Verbraucher:innen nicht erkennbar,
blieben doch der Preis und die Verpackung – mit Ausnahme der
Füllmengenangabe – gleich.

Der VKI brachte dagegen Klage wegen irreführender
Geschäftspraktiken ein und bekam vor dem HG Wien und nun auch vor dem
OLG Wien Recht:

Nach Ansicht der Gerichte erwartet der durchschnittliche
Verbraucher für denselben Preis auch ein inhaltlich unverändertes
Produkt. Wird die Füllmenge reduziert, ohne dass dies für
Verbraucher:innen klar erkennbar ist, liegt eine Täuschung über Preis
und Beschaffenheit der Ware vor. Zudem wird den Verbraucher:innen
eine wesentliche Information – nämlich die Reduktion der Füllmenge –
vorenthalten. Dass die tatsächliche (geringere) Füllmenge korrekt auf
der Verpackung angegeben war, ändert nach Ansicht der Gerichte nichts
am Vorliegen der Irreführung: Zum einen fehlt es an einer besonderen
Auffälligkeit der Angabe. Zum anderen ruft eine Gewichtsangabe – wie
hier „220 Gramm“ bei einem Tiefkühl-Lachs – bei einem derartigen
Produkt keine klare oder zwingend zutreffende Vorstellung von der
tatsächlichen Füllmenge hervor. Das OLG stellt klar, dass auch ein
korrekt ausgewiesener Grundpreis nach dem Preisauszeichnungsgesetz
die Täuschung über den Preis nicht verhindern kann. Denn dieser
Grundpreis pro Maßeinheit dient dem Vergleich zwischen verschiedenen
Produkten, nicht aber dem Vergleich mit einem früheren Preis
desselben Produkts.

„Das Urteil ist ein starkes Zeichen gegen wettbewerbswidrige
Praktiken, bei denen Preiserhöhungen versteckt und Verbraucher:innen
systematisch in die Irre geführt werden. Zugleich liegt damit
erstmals ein Urteil zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von
Shrinkflation-Praktiken vor. Das hat Signalwirkung für den gesamten
Markt“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Chefjuristin des VKI, das
Urteil. „Besonders erfreulich: Iglo hat in Reaktion auf das Urteil
die Füllmenge des betroffenen Produkts wieder auf 250 Gramm
angehoben.“

„Ich sage es immer wieder: Wer trickst, verliert. Das Urteil
gegen Iglo zeigt klar, dass Shrinkflation eine Täuschung ist und
rechtliche Konsequenzen hat. Für Konsument:innen ist das eine
wichtige Entscheidung, weil sie verdeutlicht: Preis und Inhalt müssen
transparent und nachvollziehbar sein. Jetzt geht es darum, die
richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Bundesregierung wird einen
Gesetzesentwurf ausarbeiten, um auch hier für Transparenz an der
Kassa zu sorgen. Unser Ziel ist: Wir wollen eine klare
Kennzeichnungspflicht schaffen, damit Konsument:innen im Supermarkt
auf einen Blick sehen, was sie wirklich für ihr Geld bekommen. Mein
Dank gilt dem VKI, der mit dieser Klage ein starkes Zeichen gesetzt
hat – für Fairness und Transparenz im Interesse aller
Konsument:innen“, so die zuständige Staatssekretärin Ulrike
Königsberger-Ludwig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
www.verbraucherrecht.at/Iglo092025 .