Linz (OTS) – Zwei Freundinnen wollten gemeinsam einen
Kreativ-Workshop machen.
Wenige Tage, bevor er stattfinden sollte, sagte ihn die Kursleiterin
aus familiären Gründen ab. Da die Ersatztermine für die beiden
Oberösterreicherinnen nicht passten, wollten sie ihr Geld zurück. Das
gelang mit Unterstützung der AK Oberösterreich.
Die beiden Freundinnen buchten zwei Plätze für einen Kreativ-
Workshop im März 2025. Den Gesamtpreis von knapp 700 Euro überwiesen
sie mit der Buchung. Nur sechs Tage vor dem Termin sagte die
Kursleiterin den Workshop per E-Mail aus familiären Gründen ab und
kündigte an, Ersatztermine zu organisieren. Diese bekamen die beiden
Oberösterreicherinnen drei Monate später zugeschickt. Sie konnten den
Workshop zu den neuen Terminen im Jahr 2026 aber nicht wieder buchen,
weil eine von beiden im Tourismus berufstätig ist und daher nicht so
lange im Voraus planen kann.
Sie informierten die Kursleiterin und ersuchten um Rückerstattung
des bezahlten Kursbeitrages. Das verweigerte die Künstlerin mit
Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Stattdessen
bot sie den Frauen einen Gutschein für einen späteren Kurs oder ihren
Online-Shop an. Das wollten die beiden nicht hinnehmen – sie wandten
sich an die Arbeiterkammer.
Diese kontaktierte die Kursleiterin und stellte klar, dass die
Absage durch sie erfolgte und die vereinbarte und bereits bezahlte
Leistung von ihr nicht erbracht wurde. Die Verschiebung um ein Jahr
sei, so die AK, für die Konsumentinnen nicht zumutbar. Somit haben
sie Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Daran ändern auch
die Bestimmungen in den AGB der Kursleiterin nichts. Denn einseitige
Leistungsänderungen können in AGB nur dann wirksam vereinbart werden,
wenn diese mit Konsument:innen im Einzelfall ausgehandelt wurden.
Erst dann zeigte sich die Kursleiterin einsichtig. Sie überwies
den beiden Frauen den bezahlten Betrag zurück.




