Linz (OTS) – Der Krieg im Nahen Osten hat beträchtliche Auswirkungen
auf die
heurige Reisesaison. Zu erwartende Flugausfälle, Verspätungen und der
kolportierte Kerosinmangel: Viele Konsument:innen sind verunsichert,
ob sie ihre Reise tatsächlich antreten können oder ob sich die Preise
für bereits gebuchte Flugtickets oder Pauschalreisen verändern
können.
Bei Abschluss einer Pauschalreise wird meist vertraglich eine
Preisgleitklausel vereinbart. Damit wird festgelegt, dass
nachträgliche Preissenkungen und Preiserhöhungen an die Kund:innen
weitergegeben werden können. Bis zu 20 Tage vor Reisebeginn ist eine
Veränderung möglich – wobei die Gründe, wie etwa veränderte
Treibstoffkosten oder Steuern, genau festgelegt sein müssen.
Wichtig: Beträgt die Erhöhung mehr als 8 Prozent des
Reisepreises, können Konsument:innen die Reise kostenlos stornieren.
Preise bereits gebuchter Flüge sollten fix sein
Im Rahmen einer Individualreise kaufen Urlauber:innen meist den Flug
und die Unterkunft extra. Austrian Airlines und Lufthansa berechnen
den Preis für das Ticket zum Buchungszeitpunkt und sehen keine
nachträgliche Veränderung vor. Änderungen bei den Preisen (etwa
Kerosinzuschläge) wurden in der Vergangenheit erst für Neubuchungen
ab einem gewissen Stichtag vorgenommen.
Bei bestehenden Flugbuchungen sollten die Preise fix sein.
Preiserhöhungen aufgrund von Kerosinzuschlägen wären nur zu
akzeptieren, wenn dies auch rechtskonform vertraglich vereinbart
wurde. In den bisher überprüften Vertragsbedingungen beliebter
Airlines fanden sich keine Preisänderungsklauseln.
Wenn von Konsument:innen zusätzliche Entgelte bei bereits
gebuchten und bezahlten Tickets verlangt werden, können sie die
geforderten Beträge „unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung“
bezahlen. Die AK Oberösterreich wird die Preiserhöhungen prüfen,
unrechtmäßige Zusatzkosten zurückfordern und – wenn nötig – die
Ansprüche betroffener Fluggäste gerichtlich durchsetzen. Wesentlich
für eine nachträgliche Rückforderung ist, dass nachweislich unter
Vorbehalt bezahlt wurde.
Tipp: Informieren Sie die Airline über die vorbehaltliche Zahlung
– z.B. per eingeschriebenem Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung –
bevor Sie die Erhöhung bezahlen.
Flugabsagen mit teuren Folgen
Ein großer Unsicherheitsfaktor ist, ob Airlines alle Flüge wie
geplant durchführen oder aus Kostengründen unrentable Verbindungen
einstellen werden. Fällt der Flug aus, kommen Urlauber:innen nicht an
ihr Reiseziel, wo etwa das Hotel gebucht wurde oder der Mietwagen
abholbereit ist. Bei einer Stornierung dieser Bestandteile der Reise
können hohe Kosten anfallen – sofern keine kostenlos stornierbaren
Angebote gebucht wurden.
Bei Flugannullierung können Reisende zumindest den Flugpreis
zurückverlangen. Ob ihnen auch eine finanzielle Entschädigung nach
der EU-Fluggastrechte-Verordnung zusteht, hängt von mehreren Faktoren
ab und muss im Einzelfall beurteilt werden. In der Vergangenheit
haben Airlines häufig mit außergewöhnlichen Umständen argumentiert,
um einer Entschädigungszahlung zu entgehen. Die AK Oberösterreich
unterstützt betroffene Konsument:innen bei der Durchsetzung ihrer
berechtigten Ansprüche, wenn nötig auch vor Gericht.
Achtung: Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung nach der EU
-Fluggastrechte-Verordnung ist jedenfalls, dass der Flug von einem
europäischen Flughafen aus oder von einer europäischen Airline
durchgeführt wurde. Bei Rückflügen aus einem Drittland in die EU muss
die Fluglinie ihren Sitz in der EU haben.
Tipps für Neubuchungen
– Achten Sie bei der Buchung einer Pauschalreise darauf, ob eine
Preisänderungsklausel vereinbart wird.
– Individualreisende sollten auf kostenlose Stornomöglichkeiten bei
den Hotels und Mietwagenfirmen (idealerweise bis zum Anreisetag)
achten.
– Achtung: Eine herkömmliche Reisestornoversicherung leistet in der
Regel nur bei Krankheit, Unfall, etc. der versicherten Person. Nicht
erfasst sind meist die Folgekosten bei einer Flugabsage.
– Weitere Informationen und aktuelle Hinweise unter Reise & Freizeit
| Arbeiterkammer Oberösterreich .





