AK erwirkte richtungsweisende OGH-Entscheidung: Voller Konsumentenschutz für Haushalte mit PV-Einspeisung

Linz (OTS) – Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat eine
richtungsweisende
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) erwirkt. In einem
Verfahren gegen die Spotty Smart Energy Partner GmbH (Spotty) wurde
entschieden, dass für Haushalte mit Photovoltaikanlage, die Strom
einspeisen und Strom beziehen, das Konsumentenschutzgesetz in vollem
Umfang gilt. Der von Spotty eingehobene Ausgleichsenergiebeitrag ist
somit unzulässig.

Zahlreiche Konsument:innen beschwerten sich bei der AK
Oberösterreich über den von Spotty eingehobenen
Ausgleichsenergiebeitrag von bis zu 171,34 Euro monatlich. Mit diesem
Beitrag sollten Kosten abgedeckt werden, die durch die Differenz
zwischen der von Spotty erstellten Stromverbrauchs- bzw. Einspeise-
Prognose und der tatsächlichen Erzeugung/Verbrauch entstanden. Da die
Berechnungsmethode nicht nachvollziehbar und die Höhe der Kosten für
die Kund:innen nicht vorhersehbar waren, erachtete die AK
Oberösterreich die Vertragsklausel als intransparent und leitete eine
Unterlassungsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz in die Wege.

Spotty argumentierte vor Gericht, dass Haushalte, die PV-Strom
einspeisen, unternehmerisch tätig seien und somit das
Konsumentenschutzrecht nicht anzuwenden sei. Das erstinstanzliche
Handelsgericht Wien gab Spotty recht und wies die Klage ab. Dagegen
ging die AK Oberösterreich in Berufung. Mit Erfolg: Das
Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) drehte die Entscheidung um und
entschied, dass das Einspeisen des überschüssigen Stroms aus dem
Betrieb einer Photovoltaikanlage weder bestimmte Kenntnisse, keine
bestimmte Methodik noch irgendeine Art von Mindestorganisation
erfordert und auch nicht planmäßig regelmäßig ausgeübt wird, weil
lediglich zeitweise und nicht planbar mehr Strom erzeugt als
verbraucht wird. Die Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit sind
somit nicht erfüllt und das Konsumentenschutzgesetz kommt in vollem
Umfang zur Anwendung.

Ausgleichsenergiebeitrag unzulässig
Das OLG Wien stellte fest, dass die Verrechnung des
Ausgleichsenergiebeitrages unzulässig sei, weil völlig unklar bleibt,
wie sich dieser errechnet. Die Klausel legte weder die Parameter der
„Prognose aller Spotty-Kunden“ noch sonstige Kalkulationsgrundlagen
des Ausgleichsenergiebeitrages offen. Den Kund:innen war es daher
nicht möglich, sich zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit dem Ausgleichsenergiebetrag zu informieren.

Die von Spotty gegen das Urteil eingebrachte Revision wurde vom
OGH abgewiesen. Somit wurde das Urteil des OLG Wien final bestätigt.
„ Mit diesem Urteil haben wir eine wichtige Rechtsfrage geklärt. Auf
Haushalte mit PV-Einspeisung ist das Konsumentenschutzgesetz in
vollem Umfang anzuwenden. Wenn Energieunternehmen rund um die PV-
Einspeisung unzulässige Vertragsklauseln verwenden, werden wir
weiterhin konsequent dagegen vorgehen “, sagt dazu AK-Präsident
Andreas Stangl.

Spotty ist zur Rückzahlung verpflichtet
Spotty verwendet die unzulässige Klausel seit 1.9.2023 nicht mehr.
Alle Kund:innen, die nachweisen können, dass sie vor diesem Zeitpunkt
bezahlt haben, können von Spotty die Rückzahlung fordern. Die AK
Oberösterreich stellt dafür einen Musterbrief für die Rückforderung
zur Verfügung.