Wien (OTS) – Mit der Novelle der Gewerbeordnung setzt die
Bundesregierung zehn
Maßnahmen aus ihrem Entbürokratisierungspaket um. Erleichterungen bei
Investitionen und Betriebsübernahmen machen die Reform zu einem
zentralen Baustein der KMU-Entlastung.

„ Die Bundesregierung liefert: Mit der neuen Gewerbeordnung
schaffen wir einen Meilenstein beim Bürokratieabbau. Gerade unsere
Klein- und Mittelbetriebe brauchen mehr Zeit fürs Geschäft. Wir
stellen klar, dass PV-Anlagen, E-Ladestationen und elektrische
Energiespeicher gewerberechtlich genehmigungsfrei sind und
verhindern, dass der Einbau von Klima- und Lüftungsgeräten nicht
automatisch zu einer Genehmigungspflicht führt. Das spart Zeit und
Kosten und schafft mehr Spielraum für Investitionen und
Arbeitsplätze. Wer einen Betrieb führt oder übernimmt, verdient
Unterstützung statt unnötiger Hürden“, betont Wirtschaftsminister
Wolfgang Hattmannsdorfer .

Die zentralen Entlastungen der Novelle

1. Einfacher in Energie und moderne Betriebsanlagen investieren

Die Novelle stellt klar, dass PV-Anlagen und E-Ladestationen
gewerberechtlich genehmigungsfrei sind. Gewerberechtliche
Einzelprüfungsverfahren entfallen, die erforderlichen
Schutzinteressen bleiben gewahrt.

Auch der Einbau von Klima- und Lüftungsgeräten soll eine bisher
genehmigungsfreie Betriebsanlage nicht automatisch
genehmigungspflichtig machen. Ein auf das Wesentliche konzentriertes
Feststellungsverfahren schafft hier Klarheit.

2. Betriebsübernahmen erleichtern und bestehende Standorte weiter
nutzen

Bei Betriebsübernahmen wird die Grace-Period von drei auf fünf
Jahre verlängert . Übernehmer erhalten damit bis zu fünf Jahre Zeit,
bestimmte Auflagen zu erfüllen. Ausgenommen sind Auflagen, die
unmittelbar zum Schutz vor Gefährdungen oder unzumutbaren
Belästigungen erforderlich sind.

Auch stillgelegte Gewerbestandorte können länger weitergenutzt
werden: Eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung erlischt künftig
erst nach sieben statt fünf Jahren ohne Betrieb. Diese Frist kann auf
insgesamt zehn statt bisher sieben Jahre verlängert werden. Das gibt
mehr Zeit, Nachfolger zu finden und bestehende Standorte wieder zu
nutzen, statt neue Flächen zu verbauen.

3. Unterlagen übermitteln statt ständig vor Ort bereithalten

Unternehmen können behördlich verlangte Dokumentationen künftig
im Einvernehmen mit der Behörde digital oder schriftlich übermitteln
, statt sie ständig im Betrieb bereithalten zu müssen. Das
erleichtert insbesondere Unternehmen mit mehreren Standorten den
Alltag.

Dadurch können jährlich rund 5.000 Vor-Ort-Überprüfungen
entfallen, die ausschließlich der Kontrolle dienen, ob die Dokumente
bereitgehalten werden.

Weitere Vereinfachungen

Englische Unterlagen können künftig im Regelfall ohne zusätzliche
Übersetzung in Gewerbeverfahren verwendet werden. Das spart Zeit und
Kosten. Ein neues Standortbereinigungsverfahren schafft zudem klare
gewerberechtliche Verhältnisse bei aufgegebenen, aber nie
abgemeldeten Standorten. Vorkehrungen gegen missbräuchliche
Standortentfernungen sind vorgesehen.

Ergänzend: Drei Erlässe für einen praxisnahen Vollzug

– Änderungen von Betriebsanlagen ermöglichen: Eine geänderte
Anlagenstruktur allein ist kein Ablehnungsgrund. Entscheidend ist, ob
die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

– Beraten statt Strafen: Bei geringfügigen, leicht behebbaren
Verstößen und leichtem Verschulden ist zunächst zu beraten und eine
Frist zur Behebung zu setzen.

– Gleichwertige technische Lösungen zulassen: Alternative Lösungen
sind zulässig, wenn sie dasselbe Schutzniveau gewährleisten.
Besondere gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zusätzlich im Abänderungsantrag: Genehmigungsfreiheit für
Batteriespeicher

Mit einem Abänderungsantrag zur Gewerbeordnungsnovelle soll die
gewerberechtliche Genehmigungsfreistellung auch auf eigenständig
errichtete elektrische Batteriespeicher ausgeweitet werden. Während
Speicher als Teil von Photovoltaikanlagen bereits heute von der
Genehmigungspflicht ausgenommen sind, soll diese Erleichterung
künftig auch für alleinstehende Speicher gelten. Damit werden gleiche
technische Anlagen gleich behandelt und Investitionen in moderne
Speicherlösungen erleichtert. Das stärkt die effiziente Nutzung
erneuerbarer Energie. Für die Größenbegrenzung gelten die bewährten
Schwellenwerte des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes.

Ausblick auf November: Keine zusätzliche Bürokratie für
Betriebliche Vorsorgekassen

Für das Plenum im November ist ein weiterer Initiativantrag zur
Gewerbeordnung vorgesehen. Er soll sicherstellen, dass die Reform der
„Abfertigung Neu“ keine zusätzlichen bürokratischen Pflichten für
Betriebliche Vorsorgekassen schafft. Diese sollen künftig direkt im
Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz reguliert
werden und nicht mehr als Sonderkreditinstitute nach dem
Bankwesengesetz. An ihrer Tätigkeit ändert sich dadurch nichts.

Eine begleitende Klarstellung in der Gewerbeordnung soll
verhindern, dass durch diesen Systemwechsel zusätzlich eine
Gewerbeberechtigung erforderlich wird. Damit bleiben die
Vorsorgekassen einem umfassenden gesetzlichen Regime unterstellt,
ohne unnötige Doppelregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.