Neues zur Spange Wörth: Breite Koalition ruft beide Höchstgerichte an

Wien (OTS) – Die Umweltorganisation VIRUS teilt mit, dass – wie
bereits im Juli
vorangekündigt -zur Landesstraße Spange Wörth, Vorhabensteil der S34
Traisentalschnellstraße nun beide Höchstgerichte angerufen wurden.
Verfahrensexperte Wolfgang Rehm: „Mit den Umweltorganisationen VIRUS
und Verein Lebenswertes Traisental (VLT) haben auch die
Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“ und 26 Bauern über die
Rechtsanwaltskanzlei Schachinger Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben. Zusätzlich haben VIRUS und VLT auch
Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Ich bin
zuversichtlich, dass eines der Rechtsmittel gegen das aus unserer
Sicht rechtswidrige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
erfolgreich sein und dieses wieder aufgehoben werden wird“.

Zu beachten sei, dass die Möglichkeit, Höchstgerichte anzurufen
ausschließlich Parteien des vorerst abgeschlossenen Verfahrens beim
BVwG zukomme. Von der Art der Parteistellung hänge wiederum ab, was
wirksam vorgebracht werden könne. „Nachbarn sind auf ihre
Betroffenheit eingeschränkt, Bürgerinitiativen und
Umweltorganisationen können die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften geltendmachen, im UVP-Verfahren hat sich
eine Bürgerinitiative konstituiert und hatten drei
Umweltorganisationen – neben den nun einschreitenden VIRUS und VLT
auch noch Lanius – Parteistellung erlangt,“ weiß Rehm. Das Verfahren
vor den Höchstgerichten sei sehr anspruchsvoll und formalisiert. „Es
besteht Anwaltspflicht und gilt noch mehr als in den vorangegangenen
Instanzen dass Allgemeinplätze und bloße Meinungsäußerungen
deplaciert sind. Beim VwGH geht es ausschließlich um Rechtsfragen
grundlegender Bedeutung für die noch keine Rechtsprechung existiert
oder wo das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen
ist“, weiß Rehm. Der VfGH wiederum greife überhaupt nur Verletzungen
in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf. „Dies ist allerdings
hier nach unserer Rechsauffassung schon deshalb der Fall weil die
Spange Wörth von einer unzuständigen Behörde entschieden wurde. Das
BVwG hat zu Beginn des Verfahrens ebenfalls diese Position vertreten,
bevor es eine nicht nachvollziehbare 180-Grad Kehrtwendung vollzogen
hat,“ so Rehm. Besonderheit der nun bekämpften BVwG Entscheidung war
die Erteilung einer gar nicht in Anspruch zu nehmenden Genehmigung
mit dem Erfordernis eines vorangegangen Änderungsverfahrens.“ Das
ist, wenn es wie bei der Spange Wörth um artenschutzrechliche Verbote
geht, unzulässig und wird der VwGH zu prüfen haben“, so Rehm. Die
Folge sei jedenfalls, dass bis zum Abschluss dieses erst
einzuleitenden Verfahrens kein Baubeginn erfolgen kann. „Ein Antrag
auf aufschiebende Wirkung mit dem wir bei Höchstgerichten generell
äußerst sparsam umgehen, erübrigt sich hier damit von vornherein“, so
Rehm.

Neben den rechtlichen Auseinandersetzungen um Spange Wörth sei
auch die S34 selbst wieder in den Fokus geraten, weil es dort neue
Verfahren brauche. Bescheidmäßig festgelegte Fristen stünden vor dem
Ablaufen und habe die Asfinag daher einen Verlängerungsantrag beim
Land Niederösterreich gestellt und bewilligt bekommen. „Da die S34
Bescheide wie mittlerweile offenkundig wurde, unter einem
unionsrechtswidrigen Mangel leiden, der der Erlassung weiterer
Bescheide entgegensteht, hat VIRUS Mitte August gegen diesen
Fristverlängerungsbescheid Beschwerde erhoben, er ist somit nicht
rechtskräftig,“ so Rehm abschließend.

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