Innsbruck/Wien (OTS) – Anlässlich der naturschutzrechtlichen
Genehmigung des Tunnels unter
dem Fernpass weist CIPRA Österreich darauf hin, dass dieser nach
Auffassung der Rechtsservicestelle Alpenkonvention im Widerspruch zum
Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention steht.
Das von Österreich ratifizierte und damit rechtlich verbindliche
Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention untersagt den Bau hochrangiger
Straßen für den alpenquerenden Verkehr (Artikel 11 Absatz 1
Verkehrsprotokoll). Die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention
und damit das Verkehrsprotokoll haben innerstaatlich den Rang eines
Bundes- oder Landesgesetzes. Der nun vorliegende
naturschutzrechtliche Bescheid gelangt zum Schluss, dass die
Fernpassstraße (B 179) keine „hochrangige Straße“ im Sinne des
Verkehrsprotokolls darstellt. Der entsprechende Artikel des
Verkehrsprotokolls sei daher nicht anzuwenden, so die
Genehmigungsbehörde des Landes Tirol. Auch der Landesumweltanwalt hat
anlässlich des naturschutzrechtlichen Verfahrens angemerkt, dass der
gänzlich neue Tunnel mit drei zusätzlichen, weniger steil und
kurvenarm geführten Fahrstreifen jedenfalls als kapazitätserhöhender
Ausbau einer hochrangingen Straße für den alpenquerenden Verkehr zu
sehen und zu beurteilen ist.
B 179 ist als hochrangige Straße einzustufen
Die Jurist:innen der von CIPRA Österreich koordinierten
Rechtsservicestelle Alpenkonvention haben sich in zwei Stellungnahmen
intensiv mit dem Vorhaben im Kontext der Alpenkonvention befasst.
Nach ihrer Auffassung ist die B 179 aufgrund ihrer
Verbindungsfunktion sowie der Aufnahme von Transitverkehr aus dem
hochrangigen Straßennetz selbst als hochrangige Straße einzustufen.
Das Fahrverbot für LKW > 7,5 t oder die
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind für die Beurteilung nicht
ausschlaggebend. Die Verkehrswirkung einer Straße ist unabhängig
davon zu beurteilen, ob sie von PKW oder LKW oder mit der gleichen
zulässigen Höchstgeschwindigkeit wie auf Autobahnen oder
mehrstreifigen, kreuzungsfreien Straßen befahren wird.
Stephan Tischler, Vorsitzender von CIPRA Österreich und
Verkehrswissenschaftler an der Universität Innsbruck, ergänzt: „Für
den auf derselben Verkehrsachse vorgesehenen und seit jeher zur
Debatte stehenden Tschirganttunnel wurde in den 1990er-Jahren
ausdrücklich eine Ausnahme von Artikel 11 des Verkehrsprotokolls
vorgesehen. Allein damit ist schon die Bedeutung der B 179 als
„hochrangige Verbindung“ ersichtlich – denn wäre sie es nicht,
bräuchte man auch keine Ausnahmen vorzusehen.“ Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die B 179 in vielen Abschnitten bereits
kreuzungsfrei und teilweise mehrstreifig ausgebaut ist und mit einem
jährlichen Verkehrsaufkommen von zuletzt über 5,3 Mio. Kfz zu den
meistbefahrenen Straßen im Tiroler Straßennetz zählt. Bezogen auf die
Zahl der Fahrstreifen ist die Verkehrsbelastung mit jener der
Brennerautobahn vergleichbar. Auch Studien aus den Jahren 2014 und
2017 bestätigen, dass die B 179 zu den am stärksten frequentierten
Landesstraßen Tirols zählt. Dies legt nahe, dass auch die
erforderliche Verkehrswirkung als Transitstrecke gegeben ist und es
sich bei der B 179 damit um eine alpenquerende Straße handelt.
Zwtl.: Unzulässiger Ausbau durch mehr Fahrstreifen
Das Verkehrsprotokoll untersagt nicht nur den Bau neuer
hochrangiger alpenquerender Straßen, sondern auch deren
kapazitätserweiternden Ausbau. Der geplante Fernpasstunnel stellt
eine Kapazitätserweiterung dar, weil bei dessen planungsgemäßer
Errichtung in Zukunft insgesamt mehr Fahrstreifen über den Fernpass
und durch den Tunnel zur Verfügung stünden. Ein solcher
kapazitätserweiternder Ausbau ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 des
Verkehrsprotokolls nicht zulässig. Das Fernpasspaket ist folglich
nicht mit den Bestimmungen des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention
und damit mit dem gegenständlichen völkerrechtlichen Vertrag, welcher
für Österreich am 22.03.1999 in Kraft getreten ist, vereinbar.
Zwtl.: Die Alpenkonvention ist keine Auslegungssache
Stephan Tischler warnt davor, die rechtliche Bedeutung der
Alpenkonvention auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen
Diskussionen rund um das Thema alpenquerender Transitverkehr bewusst
zu schwächen: „Das Land Tirol kann sich nicht einerseits in der
Diskussion zum Transitverkehr im Brennerkorridor auf die
Alpenkonvention berufen und diese andererseits in seiner Rolle als
Behörde nach eigener Interpretation auslegen. Mit der im Bescheid
dargelegten Begründung schafft das Land Tirol selbst eine
Argumentationslinie, auf die sich auch andere Alpenstaaten bei
Lückenschlüssen berufen könnten.“ Tischler regt an, den Sachverhalt
auch als Anlassfall durch den Überprüfungsausschuss der
Alpenkonvention prüfen zu lassen.
Zwtl.: Zukunftsfähiger Verkehr: Alpenkonvention als
Gestaltungsinstrument
„Es greift jedoch zu kurz, die Alpenkonvention und das
Verkehrsprotokoll lediglich als Verbotsinstrumente zu sehen. Vielmehr
bilden sie einen Gestaltungsrahmen für eine zukunftsfähige und
nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätspolitik, die den Bedürfnissen der
ansässigen Bevölkerung entsprechen.“, erklärt Tischler. Um die
Konformität mit der Alpenkonvention sicherzustellen, empfiehlt CIPRA
Österreich, den Fernpasstunnel auf zwei Fahrstreifen zu beschränken
und die bestehende B 179 über die Passhöhe nach Fertigstellung des
Tunnels im Regelfall für den Verkehr zu sperren. Gleichzeitig sollen
die Planungen für einen Bahntunnel vom Inntal zur Außerfernbahn
weitergeführt werden. Damit könnte eine leistungsfähige und
verlässliche Alternative zu Schnellbussen geschaffen werden.
Weitere Informationen und die Stellungnahmen der
Rechtsservicestelle Alpenkonvention finden Sie unter:
www.alpenkonventionsrecht.at