Mehr als 2.300 Euro teurer wegen Energiekostenaufschlag: AK beriet Konsument, Unternehmen lenkte ein

Linz (OTS) – Steigende Energie- und Spritpreise machen nicht nur
Konsument:innen
zu schaffen. Auch Unternehmen haben mit steigenden Preisen zu
kämpfen. Das einseitige Abwälzen von Kostensteigerungen auf
Kund:innen ist aber in den wenigsten Fällen zulässig. Hier braucht es
die Zustimmung der Kund:innen oder Vertragsklauseln, die den Vorgaben
des Konsumentenschutzgesetzes entsprechen.

Ein Konsument aus Urfahr-Umgebung staunte nicht schlecht, als er die
Rechnung seines Erdbauunternehmens erhielt. Bei der Errichtung der
beauftragten Steinmauer war alles glatt gegangen, es gab keine
Mängel. Aber auf der Rechnung war ein Energie- und
Treibstoffkostenaufschlag von pauschal 12 Prozent auf den gesamten
Rechnungsbetrag angeführt. Der Aufschlag betrug 2.326,87 Euro brutto.

Wann darf der Preis einseitig erhöht werden?
Der Konsument erkundigte sich bei der Arbeiterkammer Oberösterreich.
Für die AK war der Fall klar: Der vereinbarte Preis ist einzuhalten
und kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide
Vertragsparteien zustimmen. Bei einer Überprüfung des Angebotes
stellte sich heraus, dass die Vertragsbedingungen des Unternehmens
jedoch eine Preisänderungsklausel enthielten.

Wann sind Preisänderungsklauseln gültig?
Laut Konsumentenschutzgesetz müssen Vertragsklauseln, die eine
einseitige Preiserhöhung vorsehen, die Grundlagen für eine
Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass
den Kund:innen bei Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende
Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Zudem muss die
Klausel so gestaltet sein, dass auch eine Preissenkung vorgesehen
ist. Die im konkreten Fall verwendete Klausel erfüllte diese
Voraussetzungen nicht.

Das Unternehmen lenkte ein
Die AK informierte den Kunden über die Ungültigkeit der Klausel.
Dieser konfrontierte das Unternehmen mit der Rechtsmeinung der
Arbeiterkammer. Das Unternehmen verzichtete schließlich auf den
Aufschlag.

Tipps

– Wenn Sie schon einen Vertrag haben, sind Sie nicht verpflichtet,
Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren.

– Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vereinbarten
Preisen auszuführen.

– Weigert sich das Unternehmen, wird es vertragsbrüchig und
Konsument:innen können Schadenersatz geltend machen.

Bei Unklarheiten über Preiserhöhungsklauseln hilft die
Arbeiterkammer Oberösterreich unter [email protected] .