Pichl bei Wels (OTS) – Im Auftrag von mehreren Antragstellern hat die
auf öffentliches
Recht, Tierschutzrecht und Tierrecht spezialisierte
Rechtsanwaltskanzlei Akkad erfolgreich einen Antrag auf
Verordnungsprüfung gegen die 33. Verordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr.
33/2025) eingebracht.
Diese Verordnung untersagte seit 15. April 2025 die
Schutzhundeausbildung für privat gehaltene Hunde gänzlich. Der
Verfassungsgerichtshof erklärte nun die zentrale Bestimmung der
Novelle der Hundeausbildungsverordnung für gesetzwidrig und daher
aufgehoben .
„Mit der aufgehobenen Bestimmung hat der damalige
Gesundheitsminister keine Angelegenheit des Tierschutzes, sondern
eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt. Diese
erweist sich damit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig“,
erläutert Peter Akkad, der den Antragstellerkreis vertrat. Zugleich
betont er: „Ein verantwortungsvoller Tierschutz erfordert
differenzierte Regelungen – keine pauschalen Verbote, die legitime
Ausbildungszwecke und Hundesportarten, die weltweit betrieben werden,
kriminalisieren.“
Der Gerichtshof stellte mit seiner Entscheidung klar, dass der
Schutz des Menschen vor Tieren als Zielrichtung dieser Regelung im
Vordergrund steht, weshalb es sich um keine Angelegenheit des
Tierschutzes, sondern um eine Angelegenheit der örtlichen
Sicherheitspolizei handelt, deren Regelung in den
Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
Zwtl.: Über die Rechtsanwaltskanzlei Akkad:
Mag.iur. Peter Akkad, akad. Europarechtsexperte, ist
schwerpunktmäßig im öffentlichen Recht, Tierschutzrecht,
Veranstaltungsrecht, Verwaltungsstrafrecht und Tierrecht tätig. Er
vertritt seit Jahren Mandant:innen in richtungsweisenden Verfahren
etwa zu Fragen der Zulässigkeit von Auflagen bei Veranstaltungen mit
Tieren, rechtlichen Fragen hinsichtlich Tierzuchten im Heimtier und
Nutztierbereich und bei deren Haltung und ist Vortragender in diesen
Rechtsbereichen.





