Der ÖIF reagiert auf die TKG‑Grundrechtskritik mit einer Drohkulisse statt mit Transparenz

Wien (OTS) – Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF)
veröffentlichte am
04.02.2026 auf seiner offiziellen Website eine „Richtigstellung zur
Aussendung der TKG zum Integrationsbarometer 2025“. Darin wird unter
anderem behauptet, die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG)
habe das „Integrationsbarometer 2025“ ohne Zustimmung veröffentlicht
und es habe „keinen einzigen Kontaktversuch“ seitens der TKG gegeben.

Die TKG weist die Darstellung des Integrationsfonds vom 4. Februar
2026 entschieden zurück. Diese wird in gekürzter Fassung hier, aber
in voller Länge auf der offiziellen Seite der TKG, wiedergegeben (
siehe unten)

Zwtl.: 1. Zur Chronologie

Bereits am 18.12.2025 veröffentlichte die TKG als erste NGO eine
substanzielle Stellungnahme zum Integrationsbarometer 2025 unter
Bezugnahme auf § 283 StGB, den ICC/ESOMAR-Kodex, die Bundesverfassung
, Volksanwaltschaft sowie die EMRK.

Am 21.12.2025 entwickelte sich eine breite politische und
gesellschaftliche Debatte, nachdem Ergebnisse des
Integrationsbarometers öffentlich politisch verwertet wurden. In
deren Verlauf kam es zu Distanzierungen auf Regierungsebene,
einschließlich einer öffentlichen Entschuldigung des Finanzministers.

Die Kritik der TKG war ab 18.12.2025 somit frühzeitig
dokumentiert und öffentlich zugänglich.

Zwtl.: 2. Zur Behauptung einer „Verbreitung“

Richtig ist: Es gab kurzfristig eine technisch missverständliche
Linkdarstellung infolge eines CMS-Administrationsfehlers. Dieser
Fehler wurde nach Hinweis umgehend korrigiert; der betreffende Pfad
wurde entfernt, die URL liefert seither einen 404-Status.

Ein korrigierter technischer Irrtum stellt keine vorsätzliche
Verbreitung und keine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung
dar.

Rechtlich maßgeblich ist zudem, dass der ÖIF das
Integrationsbarometer selbst öffentlich, kostenlos und ohne
Zugangsbeschränkung mit dem Hinweis „Publikation herunterladen“
bereitstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (u.a. Svensson C-466/12, GS Media C-160/15, BestWater C-348/13,
VG Bild-Kunst C-392/19) stellt die bloße Setzung eines Hyperlinks auf
ein frei zugängliches Werk keine neue öffentliche Wiedergabe dar,
sofern kein neues Publikum erschlossen wird.

Zwtl.: 3. Zur angeblich fehlenden „Kontaktaufnahme“

Die Behauptung, es habe „keinen Kontaktversuch“ gegeben,
vermischt demokratische Öffentlichkeit mit einer angeblichen
Genehmigungspflicht. Die Kritik der TKG war ab 18.12.2025 ,
24.12.2025, 31 und 12.2025 und weiteres somit frühzeitig dokumentiert
und öffentlich zugänglich.

Weder Nichtregierungsorganisationen noch Journalist:innen sind
verpflichtet, vor einer durch die Bundesverfassung und Art. 10 EMRK
geschützten öffentlichen Kritik die Zustimmung jener staatlich
finanzierten Stelle einzuholen, die selbst Gegenstand dieser Kritik
ist.

Demokratische Kontrolle ist kein bilaterales
Abstimmungsverfahren, sondern ein verfassungsrechtlich geschütztes
Recht.

Zur juristischen Eskalation

Anstelle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den
vorgebrachten Kernfragen – insbesondere:

– Vereinbarkeit mit ICC/ESOMAR-Standards

– Einhaltung des staatlichen Neutralitätsgebots

– Problematik der Religionskategorisierung

– politische Anschlussfähigkeit der Darstellung

übermittelte der ÖIF einen prätorischen Vergleichsentwurf mit
folgenden Elementen:

– Unterlassung „ab sofort bei sonstiger Exekution“

– Streitwert: 35.000 Euro

– sofortige Kostenforderung

– kurze Zahlungsfrist

Diese Struktur erzeugt objektiv einen Abschreckungseffekt (
„chilling effect“) gegenüber zivilgesellschaftlicher Beteiligung.

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1069 ( Anti-SLAPP-
Richtlinie) ausdrücklich Schutzmechanismen gegen missbräuchliche
Verfahren vorgesehen, die darauf abzielen, öffentliche Beteiligung zu
behindern oder einzuschüchtern.

Gerade staatliche oder staatlich finanzierte Akteure unterliegen
hier einer besonderen Verantwortung, da sie über strukturelle
Ressourcen verfügen, die erhebliche Kosten- und Prozessrisiken
auslösen können.

Zwtl.: 4. Der Kern der Auseinandersetzung

Es geht nicht um ein technisches Detail.

Es geht um die Frage, wie eine staatlich finanzierte Institution
mit fundierter Grundrechts- und Qualitätskritik umgeht. Statt die
substantiellen Vorwürfe öffentlich zu beantworten, wird die Debatte
auf eine urheberrechtliche Nebenfrage verengt und mit juristischen
Druckmitteln unterlegt.

Demokratische Kontrolle und kritische Hinterfragung sind kein
Gnadenakt, sondern ein verfassungsrechtlich geschütztes Wesenselement
der Republik Österreich. Sie gehören zum Kern dessen, was Integration
in eine demokratische Gesellschaft bedeutet – insbesondere für neu
Zugewanderte und Schutzberechtigte. Dazu zählen Deutschkenntnisse als
Schlüssel zur Teilhabe am öffentlichen Leben, das Verständnis der
österreichischen Gesetze, Werte und der Bundesverfassung. Genau diese
Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen
Integrationsfonds.

Gerade deshalb ist es besonders bedenklich, dass der
Integrationsfonds seit über zwei Jahrzehnten immer wieder Studien mit
Fokus auf sogenannte „Muslim-Studien“ veröffentlicht – bis hin zum
Integrationsbarometer 2025 – und damit eine religiöse Minderheit
erneut stigmatisierungsfähigen Debatten aussetzt. Die Türkische
Kulturgemeinde in Österreich (TKG) erhebt hierzu sachliche,
grundrechtsbezogene Kritik, gestützt auf Daten, Fakten, den
ICC/ESOMAR-Kodex, die Bundesverfassung und die EMRK.

Statt sich mit diesen inhaltlichen Fragen auseinanderzusetzen,
reagiert der ÖIF jedoch mit einer anwaltlichen Drohkulisse rund um
das Integrationsbarometer 2025.

Die vollständige Stellungnahme der TKG ist hier abrufbar:
https://www.turkischegemeinde.at/antwort-der-tkg-auf-die-oeif-
stellungnahme-vom-04-02-2026-demokratische-kontrolle-statt-
anwaltlicher-drohkulisse/