Wien (OTS) – Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think
Tank) hat den
Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich über grundlegende
verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem
Integrationsbarometer 2025 informiert. Die Studie wurde von einem
externen Meinungsforschungsinstitut (Peter Hajek) im Auftrag des
Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erstellt.
Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung und verfassungsrechtlichen
Prüfungsanregung ist die staatlich verantwortete Praxis, religiöse
Zuschreibungen als eigenständige konfliktbezogene Bewertungskategorie
zu erheben und öffentlich weiterzuverwenden. Nach Auffassung der TKG
wirft diese Praxis zentrale verfassungsrechtliche Fragen auf,
insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, die
Religionsfreiheit, das staatliche Neutralitätsgebot sowie die
positiven Schutzpflichten aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention.
Die Einbringung richtet sich nicht gegen einzelne Personen oder
politische Akteure und stellt keinen Individualantrag dar.
Thematisiert werden strukturelle Aspekte staatlicher
Wissensproduktion und deren vorhersehbare gesellschaftliche Wirkung.
Ziel ist eine sachliche, institutionelle und rechtsstaatliche Klärung
sowie die formelle Dokumentation eines seit Jahren bestehenden
Problembereichs.
Staatliche Neutralität und die Achtung der Grundrechte dürfen
nicht durch Meinungsforschung oder politische Zweckmäßigkeit
relativiert werden. Die Einbringung erfolgt als vorsorgliche
rechtsstaatliche Klarstellung im Sinne von Transparenz und
institutioneller Verantwortlichkeit.
Was Deutschland hat, fehlt in Österreich: Ein unabhängiger Rat
für Redlichkeit und Qualität in der Markt- und Sozialforschung
Vor diesem Hintergrund weist die TKG darauf hin, dass es in
Österreich – anders als in Deutschland – bislang an einer
unabhängigen, institutionell verankerten Selbstregulierungsstelle für
Markt- und Sozialforschung fehlt. Angesichts der erheblichen
gesellschaftlichen Wirkung staatlich beauftragter Meinungsforschung
hält die TKG eine vergleichbare Einrichtung auch in Österreich für
sachlich geboten, um wissenschaftliche Redlichkeit, berufsethische
Standards und das Vertrauen in staatliche Wissensproduktion dauerhaft
zu sichern.
Nach Auffassung der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich ist
es mit der Bundesverfassung der Republik Österreich (insbesondere
Art. 7 B-VG – Gleichheitssatz sowie dem staatlichen Sachlichkeits-
und Neutralitätsgebot) sowie mit den durch die Europäische
Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht geschützten Grundrechten
(Art. 9 EMRK – Religionsfreiheit; Art. 8 EMRK – Achtung des Privat-
und Familienlebens; Art. 21 EU-Grundrechtecharta –
Diskriminierungsverbot) unvereinbar, wenn staatliche Institutionen
religiöse Identität als Erhebungs-, Bewertungs- oder
Konfliktkategorie verwenden und dadurch vorhersehbar stigmatisierende
Wirkungen erzeugen.
Dies gilt insbesondere für staatlich beauftragte Erhebungen, die
unter unterschiedlichen Bezeichnungen – etwa im Rahmen früherer
sogenannter „Moslem-Studien“ bis 2014 sowie nachher fortgeführten
Integrationsbarometer des Österreichischen Integrationsfonds, zuletzt
2025 – religiöse Zugehörigkeit funktionalisieren und öffentlich
weiterverwerten. Dabei wird insbesondere das Muslimsein als
Bewertungskategorie herangezogen, während andere religiöse
Zugehörigkeiten vergleichbar nie Gegenstand solcher Erhebungen sind.
Öffentliche Meinungs- und Sozialforschung mit grundrechtsnaher
Relevanz muss daher staatsfern, neutral und ohne Erhebung religiöser
Identitätsmerkmale erfolgen, um erneuten Verfassungswidrigkeiten
sowie einer politischen Instrumentalisierung staatlicher
Institutionen wirksam vorzubeugen.
Die vollständige Sachverhaltsdarstellung sowie die Beilagen
wurden dem Verfassungsgerichtshof übermittelt und sind öffentlich
zugänglich.
Dokumente und Anlagen
– Sachverhaltsdarstellung und Prüfungsanregung an den
Verfassungsgerichtshof PDF-
– Beilage A – Integrationsbarometer 2025 (Gesamtbericht)
– Beilage B – Relevante Auszüge aus dem Integrationsbarometer 2025
(S. 9–11 Methodik, S. 20 Abbildung 9, S. 24 Abbildung 13)
PDF
Beilage C – Politische und mediale Weiterverwendung
(Auswahl öffentlicher Stellungnahmen und Beispiele, TKG Seiten)
Original von 18.12.2025 bis heute, 16.01.2025, noch online
Beispiel:
https://www.instagram.com/p/DSZ2UV0DLBu/?utm_source=ig_embed&
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– Beilage D – Internationale Referenzen ICC/ESOMAR




