Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind inakzeptabel und vom Parlament abzulehnen

Wien (OTS) – Im Juni 2024 hat die 77. Weltgesundheitsversammlung
(WHA) der WHO die
geänderten IGV unter Missachtung der IGV-Verfahrensvorschriften und
unter formalen Rechtsbrüchen der WHA-Verfahrensregeln angenommen.

Viele IGV-Bestimmungen betreffen nicht nur technische Details,
sondern sie sind äußerst problematisch und schlichtweg inakzeptabel.
Die zivilgesellschaftliche überparteiliche Initiative „ NEIN zu den
IGV der WHO “ wurde gegründet, um über die problematischen Punkte zu
informieren und aufzuklären. Weiters will diese österreichweite
Initiative eine rechts- und gesellschaftspolitische Debatte zur WHO
und ihrem Mandat, zu den IGV sowie zum neuen Pandemie-Vertrag
anstoßen. Sie richtet sich an Parlamentarier, Politiker, Vertreter
von Gesundheits-, Wissenschafts-, und Rechtsdisziplinen sowie an die
Medien. Die Initiatoren und Unterstützer der Initiative sind unter
www.NEINzuIGV.at gegeben.

Zwtl.: WHO-Empfehlungen und IGV-Vertragsklauseln: bindend oder nicht
bindend?

Die IGV sind keine einfachen Vorschriften , wie der Name
suggeriert, sondern ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag . Die
derzeitigen IGV (2005) wurden 2008 durch den Bundeskanzler per
Bundesgesetzblatt nur kundgemacht . Nun hingegen: die geänderten IGV
erfordern die Zustimmung des Parlaments, und « die Umsetzung in
Österreich erfolgt in Form von allfällig notwendigen Änderungen von
Materiengesetzen ». Das Verhandlungsmandat für die geänderten IGV
hatte die EU Kommission; sie « lädt die Mitgliedstaaten per
Ratsbeschluss dazu ein, die Änderungen der IGV im Interesse der Union
„ vorbehaltlos “ anzunehmen » .
Ist eine freie Abstimmung zu den IGV zu erwarten? Wie sachkundig und
vertraut sind die Parlamentarier mit den IGV-Details?

Richtig ist, dass die WHO-Empfehlungen im Falle von Pandemien
oder pandemischen Notlagen rechtlich nicht bindend sein mögen, und
sich dadurch kein formaler Souveränitätsverlust ergibt. Realpolitisch
wird es sich Österreich jedoch kaum leisten können, den Empfehlungen
nicht nachzukommen. Internationaler Druck, mögliche Haftungsfolgen,
gravierende Auswirkungen auf Tourismus und Wirtschaft bis hin zu
Handelsbeschränkungen und Abschneiden von Lieferketten wären
vorprogrammiert.

Richtig ist aber auch: Die geänderten IGV (2024) verlangen einen
permanenten Status des „Vorbereitet-Seins“ auf tatsächliche – aber
auch auf potenzielle – Krisen und Pandemien. Die Vertragsregelungen
hierzu sind verbindlich – genauso wie zusätzliche finanzielle
Verpflichtungen, teils unter den wohlklingenden neuen Begriffen der
Solidarität und Verteilungsgerechtigkeit. Die IGV-Vertragsklauseln
stellen generell eine erhebliche Einmischung in die nationale
Autonomie dar, indem sie wissenschaftliche Deutungshoheit einfordern,
die Gesundheitspolitik gestalten, Prioritäten vorgeben, und
personelle und finanzielle Ressourcen zuordnen.

Zwtl.: Debatte zu IGV gefordert

Staaten wie Italien, die USA, Argentinien, und Israel haben die
geänderten IGV daher fristgerecht abgelehnt. Die Slowakei hat ihre
ablehnende Position bereits 2024 öffentlich bekanntgegeben. Die
Schweiz stimmte zu, jedoch unter Vorbehalt bzgl. den WHO-
Verpflichtungen zum Umgang mit Fehl- und Desinformation, um « eine
objektive, wissenschaftliche Risikokommunikation weiterhin zu
gewährleisten und die in der Bundesverfassung garantierten
Grundrechte wie die Meinungsäußerungs-, die Medien- und die
Wissenschaftsfreiheit zu wahren ». Das österreichische
Gesundheitsministerium indessen befürwortet die Annahme der IGV; eine
Vielzahl an Experten aus Medizin, Wissenschaft, Recht, sowie
gesellschaftliche und kritische politische Stimmen werden ignoriert.

Internationale Zusammenarbeit im Falle von Pandemien ist wichtig
und selbstverständlich. Es braucht jedoch einen breiten und offenen
Diskurs, ob und inwieweit die IGV dazu hilfreich oder erforderlich
sind. Es braucht auch eine Debatte darüber, ob eine derart
weitreichende de-facto-Kompetenzübertragung an die WHO – die
Immunität genießt, deren Entscheidungsorgane demokratisch nicht
legitimiert sind, und die weder dem österreichischen Parlament noch
der österreichischen Bevölkerung gegenüber verantwortlich ist – mit
den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung vereinbar
ist.