Schwerarbeitszeiten: AK erkämpfte Anerkennung für Bäcker aus Linz-Land

Linz (OTS) – Für Menschen, die über einen längeren Zeitraum
körperlich oder
seelisch besonders anstrengende Tätigkeiten ausüben, gibt es die
Möglichkeit der Schwerarbeitspension. Voraussetzung ist jedoch, dass
in den letzten 20 Jahren unmittelbar vor Pensionsbeginn Schwerarbeit
geleistet wurde. Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Linz-Land arbeitete
20 Jahre lang als Bäcker. Sein Antrag auf Anerkennung seiner Arbeit
als Schwerarbeit wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
jedoch abgewiesen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich zog für das
Mitglied vor Gericht.

Der 62-jährige Mann arbeitete als Mischer- und Ofenarbeiter und
führte körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten aus: Dazu gehörten das
manuelle Heben und Tragen von bis zu 35 Kilogramm schweren
Mehlsäcken, das Mischen von Teig, das Kneten und Formen von Broten
sowie die Arbeit an heißen Öfen.

Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze für den
Pensionsantritt stellte der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung
seiner Tätigkeit als Bäcker als Schwerarbeit gemäß der
Schwerarbeitsverordnung. Die PVA lehnte dies mit Bescheid ab, da nach
ihrer Einschätzung weder die kalorische Belastung noch die weiteren
Voraussetzungen für Schwerarbeit erfüllt seien. Daraufhin wandte sich
der Mann an die AK Oberösterreich. Die AK brachte Klage beim
Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein.

Im Rahmen des Verfahrens wurde ein berufskundliches Gutachten
erstellt. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für kalorische Schwerarbeit nicht erfüllt seien und
weder Nachtarbeit im Sinne des Wechselschichtdienstes noch
Hitzearbeit im rechtlich relevanten Ausmaß vorlägen. Jedoch
entwickelte der Arbeitnehmer ein sogenanntes „Bäckerasthma“ als
berufsbedingte Erkrankung. Dazu attestierte die AUVA eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent. Damit waren die Voraussetzungen
gemäß Schwerarbeitsverordnung (Arbeit unter chemischen oder
physikalischen Einflüssen mit nachgewiesener Minderung der
Erwerbsfähigkeit) erfüllt.

Schließlich wurde das gerichtliche Verfahren im Sinne des Bäckers
abgeschlossen. Die PVA musste daraufhin insgesamt 240 Beitragsmonate
als Schwerarbeitszeiten anerkennen.

„ Der Erfolg der Arbeiterkammer für den Bäcker ist der Beweis,
dass es sich lohnt, eine Rechtsberatung in der AK in Anspruch zu
nehmen “, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Ob per Mail, telefonisch
oder mit Terminvereinbarung in Linz oder einer der 14 Bezirksstellen:
„ Besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu
verzichten “, so der AK-Präsident.

Was gilt als Schwerarbeit?
Männer und Frauen können nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine
Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende
Voraussetzungen erfüllen:

Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und Erwerb von
zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240
Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag. Für die
Schwerarbeitspension zählt grundsätzlich jeder Versicherungsmonat, in
dem an 15 Kalendertagen Schwerarbeit gemäß Schwerarbeitsverordnung
ausgeübt wird. Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten
beispielsweise Tätigkeiten als besonders belastend, die zumindest
unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:

Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von
mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im
Kalendermonat

Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des
Nachtschwerarbeitsgesetzes

Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des
Nachtschwerarbeitsgesetzes, wenn dadurch eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 Prozent verursacht
wurde.

Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400
Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)

zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten
Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf

Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80
Prozent und eines Anspruchs auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3.

Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet
wurde

Maximal zehn Jahre vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt (
„Anfallsalter“) können Arbeitnehmer:innen die Feststellung der
Schwerarbeitszeiten beantragen. Ein Feststellungsantrag ist nur
sinnvoll, wenn man die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension
noch vor dem Erreichen des Regelpensionsalters erfüllt. Falls der
Antrag abgelehnt wird, kann beim Arbeits- und Sozialgericht eine
Klage eingebracht werden. Dabei unterstützt die Arbeiterkammer ihre
Mitglieder. Die Klagefrist beträgt drei Monate ab Zustellung des
negativen Bescheides.